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Diplomarbeit 2005 (DA05): Arbeits-Archiv
 
DA Rea 05/4 - IIB XSLT Generator fur Schnittstellen Mapping und dessen rechtliche Implikationen
Studierende: Daniel Bischoff, bischdan
  Anja Pregowski, pregoanj
  Marco Vergari, vergamar

Betreuer: Karl Rege, rege

Der IIB XSLT Generator fur Schnittstellen Mapping ist eine Applikation zur Generierung von XSLT-Transformations-Dateien fur den Internet Information Broker (IIB). Beim an der Zurcher Hochschule Winterthur entwickelten IIB handelt es sich um einen Webcrawler, der ihm bekannte Internetseiten durchsuchen und die gecrawlten Informationen in strukturierter Form zuruckliefern kann. Dem IIB muss dazu eine Beschreibung der Website in Form eines XSLT-Programms zur Verfugung gestellt werden. Dieses enthalt die komplette Logik fur den Crawling-Vorgang und definiert, welche Informationen gesammelt werden.

Bisher musste diese Transformations-Datei muhsam von Hand erstellt werden. Da der IIB empfindlich auf Anderungen in der Struktur einer Website reagiert, musste schon aufgrund einer kleinen Layout-Anderung einer gecrawlten Website ein grosser Aufwand betrieben werden. Der IIB XSLT Generator unterstutzt den Benutzer bei der Definition eines Mappings zwischen einer Website und einer zuvor definierten Ausgabestruktur, so dass innert kurzer Zeit auf Layout-Anderungen reagiert oder neue Seiten gecrawlt werden konnen.

Der IIB wird von comparis.ch zum Sammeln von Daten fur ihr Carfinder-Angebot genutzt. Durch die Moglichkeiten des IIB XSLT Generators verscharfen sich nun rechtliche Probleme.

Webcrawler wie der IIB sind zwar bei den Internet-Benutzern sehr beliebt, rechtlich gesehen stehen sie auf vermeintlich unsicherem Terrain. So werden diese Dienste weltweit immer wieder mit Klagen konfrontiert, so auch in der Schweiz. Die Rechtslage dieser Webcrawler sollte in dieser Diplomarbeit als zweiten Schwerpunkt untersucht werden. Das Urheber- und das Wettbewerbsrecht wurden im speziellen betrachtet, die in der EU geltende Datenbankrichtlinie fehlt in der Schweiz hingegen noch. In all den prasentierten Fallen konnten keine der Vorwurfe der Anklager bestatigt werden. Webcrawler sind unter gewissen Umstanden also rechtens, auch wenn sie Inhalte anderer Websites absuchen.

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